Extended course text |
Fortbildung für Sachkundige nach Chemikalienverbotsverordnung
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Extended cou/ Subtitle |
Aktualisierung der Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV
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Extende/ Durationext |
1 Tag
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Verantwortlich / Responsible |
Dr. Cornelia Kautt
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Gebühr (aktuelles Jahr) / Fee (current year) |
Interner Preis:
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480,00 EUR
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Externer Preis:
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480,00 EUR
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Extended cours/ Description |
Sachkundige Personen nach § 11 der Chemikalienverbotsverordnung
(ChemVerbotsV), deren Sachkundebescheinigung länger als 6 Jahre
zurückliegt, sind verpflichtet, an einer Fortbildung einer ankerkannten
Einrichtung teilzunehmen. Zur Aktualisierung der Sachkunde ist keine
Prüfung vorgeschrieben.
In dieser Fortbildung zur Auffrischung der umfassenden Sachkunde
erhalten Sie ein Update über die aktuellen chemikalienrechtlichen
Regelungen und die Änderungen in benachbarten Rechtsgebieten mit
Schwerpunkt auf der Vorstellung der novellierten ChemVerbotsV.
Das Fortbildungszentrum für Technik und Umwelt ist als Einrichtung zur
Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2
ChemVerbotsV anerkannt und stellt im Anschluss an die Veranstaltung eine
entsprechende Bescheinigung aus.
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Business event co/ Training contents |
Folgende Themen werden behandelt:
Aktueller Überblick über die relevanten nationalen und internationalen
Rechtsvorschriften:
- Maßgebliche EU-Verordnungen und EU-Richtlinien, insbesondere die VO
(EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) und VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO)
- Regelung der novellierten Chemikalienverbotsverordnung
- Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung und technisches Regelwerk
- Relevante angrenzende Rechtsvorschriften
- Nationales und europäisches Biozid- und Pflanzenschutzrecht
Grundsätzliche Anforderungen beim Inverkehrbringen:
- Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung von gefährlichen Stoffen und
Gemischen nach der CLP-VO
- Verbote und Beschränkungen beim Inverkehrbringen nach Anhang XVII der
REACH-VO und nach der ChemVerbotsV
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Extended c/ Notesext |
Angesprochen sind sachkundige Personen in Unternehmen, Handelsbetrieben
und Gewerbebetrieben, die Gefahrstoffe bzw. Produkte, Rezepturen oder
Gemische mit gefährlichen Inhaltsstoffen herstellen, einführen, in
Verkehr bringen oder abgeben sowie Personen mit einer anderweitigen
Berufsbezeichnung oder Qualifikation nach § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV wie
Apotheker*innen, Pharmazieingenieur*innen, pharmazeutisch-technische
Assistent*innen und geprüfte Schädlingsbekämpfer*innen.
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Extended cours/ Keywords |
Chemikalienabgabe; Chemikalienrecht; Inverkehrbringen;
Chemikaliensicherheit; Chemikalienverbotsordnung; ChemVerbotsV;
Gefahrstoffe; Gefahrstoffverordnung; Giftschein;
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